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Psychiater*in, Psychotherapeut*in, Psycholog*in: Wer macht was?

  • Diagnose, Rezept, Therapie und Gutachten liegen bei unterschiedlichen Berufsgruppen, das spart dir Zeit.
  • Medikamente verschreiben dürfen nur Ärzt*innen, völlig unabhängig von der Erfahrung der anderen.
  • Wer zuerst diagnostizieren darf, ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz unterschiedlich geregelt.

15. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit · In der App weiterlesen

verstehen

Drei Berufsbezeichnungen, die fast gleich klingen und ständig verwechselt werden. Diese Verwechslung kostet Familien echte Zeit und manchmal echtes Geld, weil sie beim Falschen anrufen. In den nächsten Minuten weißt du, wer was darf, und worauf du je nach Land achten musst.

Eine wichtige Vorbemerkung: Die genauen Berufsberechtigungen sind in Österreich, Deutschland und der Schweiz nicht identisch geregelt. Die Grundprinzipien sind ähnlich, die Feinheiten unterscheiden sich. Ich erkläre dir zuerst das Gemeinsame, und sage dir an den entscheidenden Stellen, wo dein Land konkret abweicht.

Frage eins: Wer darf eine Diagnose stellen, etwa für ADHS oder Autismus?

Hier lohnt sich der Blick aufs Land, denn genau hier liegen die wichtigsten Unterschiede.

  • Österreich: zwei Berufsgruppen. Die Kinder- und Jugendpsychiater*in, die als Ärzt*in tätig ist. Und die Klinische Psycholog*in, die per Psychologengesetz ausdrücklich für klinisch-psychologische Diagnostik berufsberechtigt ist.
  • Deutschland: zum einen die Fachärzt*in für Kinder- und Jugendpsychiatrie, zum anderen die approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in, die mit ihrer Approbation gesetzlich die Befugnis hat, psychische Störungen festzustellen.
  • Schweiz: meist die Kinder- und Jugendpsychiater*in oder eine entsprechend spezialisierte psychologische Psychotherapeut*in.

Frage zwei: Wer darf Medikamente verschreiben?

Das ist in allen drei Ländern eindeutig geregelt: nur Ärzt*innen. Also vor allem die Kinder- und Jugendpsychiater*in, und in manchen Fällen die Kinder- oder Hausärzt*in. Psychotherapeut*innen und Psycholog*innen dürfen das nicht, ganz unabhängig von ihrer Erfahrung. Das ist kein Qualitätsunterschied, sondern eine Frage der Berufsberechtigung.

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